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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der The Imaging Source Europe GmbH

1. Allgemeines

1.1 Für sämtliche - auch künftige - Rechtsbeziehungen zwischen der The Imaging Source Europe GmbH (im folgenden Lieferant) und solchen Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (im folgenden Besteller), gelten die nachstehende Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Ausgenommen sind solche Geschäfte, bei denen der Lieferant als Auftraggeber/Käufer auftritt.

1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant abweichenden, ergänzenden oder entgegenstehenden Bedingungen oder Bestätigungsschreiben des Bestellers nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen zwischen Lieferant und Besteller bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst. Dem Schriftformerfordernis genügt auch die elektronische Form.

3. Angebot, Angebotsunterlagen, Annahme, Schutzrechte

3.1 Die Angebote des Lieferanten verstehen sich stets freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.2 Das Einverständnis des Bestellers mit branchenüblichen Abweichungen der Auftragsbestätigung vom Auftrag wird als gegeben angesehen, wenn der Besteller diesen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Sämtliche vom Besteller gegenüber dem Lieferanten vorgenommenen Abweichungen in Aufträgen oder Bestätigungsschreiben müssen vom Besteller deutlich hervorgehoben werden und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3.3 An sämtlichen den Angeboten zugrunde liegenden Unterlagen, die dem Besteller zugänglich gemacht werden, behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Der Besteller verpflichtet sich, über den Inhalt der Unterlagen striktes Stillschweigen zu bewahren und die Unterlagen weder anderweitig zu nutzen, noch Dritten zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, wenn der Lieferant dem nicht zugestimmt hat. Auf Verlangen des Lieferanten sind ihm die Unterlagen zurückzugeben. Das Geheimhaltungsgebot gilt auch nach Abwicklung des Vertrages und auch dann, wenn der Vertrag rückabgewickelt werden sollten.

3.4 Soweit in den Unterlagen Angaben über Eigenschaften und Merkmale des Produkts gemacht werden, gelten diese nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB. Erforderliche Beschaffenheitsmerkmale können zwischen den Parteien schriftlich gesondert vereinbart werden. Im übrigen ist der Lieferant berechtigt, die Beschaffenheit entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen festzulegen.

4. Lieferung, Termine

4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind, wenn sie nicht zwischen Lieferant und Besteller ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurden, unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, den Eingang einer vereinbarten Anzahlung vorausgesetzt. Für die Rechtzeitigkeit von Fixlieferungen ist der Zeitpunkt der Absendung der Ware maßgeblich.

4.2 Der Lieferant kommt mit der Lieferung nicht in Verzug, wenn er durch Umstände, die er nicht oder nur mit leichter Fahrlässigkeit zu vertreten hat, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert wird. Gleiches gilt, wenn dem Lieferanten eine Einhaltung des vereinbarten festen Liefertermins durch höhere Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Naturkatastrophen etc.) unmöglich gemacht wird. Im Umfang ihrer Wirkung wird der Lieferant von seinen Leistungspflichten frei. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der Lieferant schon in Verzug befunden hat.

4.3 Bei nicht rechtzeitiger Lieferung kommt der Lieferant nur nach Ablauf einer weiteren Frist von vier Wochen und entsprechender Aufforderung des Bestellers (Mahnung) in Verzug.

5. Versand, Verpackung, Gefahrübergang

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung ex works (Incoterms 2000) vereinbart; der Besteller ist verpflichtet, die Ware abzuholen oder für den Versand zu sorgen. Auf Wunsch des Bestellers erfolgt die Lieferung per Versand. Die Kosten für Versand, Verpackung, Transport trägt der Besteller.

5.2 Die Gefahr geht bei Versand mit Übergabe der Ware an die Transportperson, im übrigen mit Ablauf von zehn Tagen ab Bereitstellung und Abrufbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. Die Ware wird vom Lieferanten handelsüblich und sachgerecht verpackt.

6. Abnahme und Mängel

6.1 Die Abnahme gilt - sofern geschuldet - als erfolgt, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware, Mängel gegenüber dem Lieferanten schriftlich geltend macht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist entsprechend ab Entdeckung des Mangels. Hat der Besteller einen Mangel an der Ware festgestellt, verpflichtet er sich, die Ware nicht weiter zu verarbeiten oder weiter zu veräußern.

6.2 Als Mangel gilt nicht die nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie natürliche Abnutzungen oder Schäden, die nach Lieferung wegen unsachgemäßer Behandlung bei Inbetriebnahme oder Weiterverarbeitung sowie bei Zusammenwirken mit ungeeigneten, vom Besteller beigestellten Erzeugnissen entstehen.

6.3 Macht der Besteller Mängel geltend und verlangt er Nacherfüllung, so hat der Lieferant die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Die Nacherfüllung gilt erst ab dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Erst dann kann der Besteller die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung geltend machen. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt die Zahlung auf alle fälligen Forderungen gegen den Besteller soweit voraus, wie der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der mängelbehafteten Sache steht.

6.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine vom Lieferanten ausnahmsweise übernommene Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer und vorhersehbarer Schäden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird. Der Schadensersatzausschluß gilt auch, soweit der Besteller statt eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht.

6.5 Ansprüche wegen Mängeln der Lieferung verjähren in 24 Monaten gleich, welchen Rechtsgrund sie haben. Sieht das Gesetz zwingend längere Fristen vor, gelten diese.

7. Zahlungsbedingungen, Preise

7.1 Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Kosten für den Versand sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Soll die Lieferung mehr als drei Monate nach Abschluß des Vertrages erfolgen, behält sich der Lieferant vor, den Preis entsprechend angemessener Preisänderungen, die wegen veränderter Lohn-, Material-, Energie- oder Vertriebskosten entstehen, zu erhöhen. Die Zustimmung des Bestellers gilt als erteilt, wenn dieser nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Neupreises diesem schriftlich widerspricht.

7.2 Der Lieferant ist berechtigt, vom Besteller vor Herausgabe der Ware die Vorlage einer Bestätigung einer Bank oder eines sonstigen Geldinstitutes zu verlangen, wonach der Besteller dort zugunsten des Lieferanten eine Zahlungsanweisung hinterlegt hat, die unwiderruflich ausgeführt wird, sobald der Lieferant dem Geldinstitut die Auslieferung oder Abholung der Ware anzeigt. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder entstehen während oder nach dem Vertragsschluß begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Der Lieferant ist berechtigt, vor Lieferung oder Abholung der Ware vom Besteller eine Anzahlung auf den Kaufpreis bis zu dessen voller Höhe zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Die Bezahlung durch den Besteller erfolgt per Rechnung durch Überweisung. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Rechnungsbetrag ist sofort mit Erhalt der Ware fällig und innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung beim Lieferanten.

7.5 Bei Zahlungsverzug stehen dem Lieferanten ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Bei besonders vereinbarter Ratenzahlung wird die Gesamtschuld sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Rate vierzehn Tage im Rückstand ist.

7.6 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, soweit sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Lieferant behält sich bis zum vollständigen Ausgleich aller aus der laufenden Geschäftsbeziehung folgenden Forderungen das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Er ermächtigt den Besteller zur Weiterverarbeitung, Verbindung und Vermischung der Ware sowie zu deren Veräußerung, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt und die sich aus der Verfügung über die Vorbehaltsware ergebende Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind.

8.2 Der Besteller tritt schon jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte zur Sicherheit an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Besteht an der Vorbehaltsware nur Miteigentum des Lieferanten, erstreckt sich die Abtretung auf die Höhe der Forderung, die dem Verhältnis des Miteigentums des Lieferanten zum übrigen Miteigentum entspricht. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung. Eingezogene Beträge hat der Besteller unverzüglich an den Lieferanten abzuführen. Stellt der Besteller seine Zahlungen an den Lieferanten ein, erlischt die Einziehungsermächtigung. Der Besteller hat dem Lieferanten dann alle zur selbständigen Einziehung erforderlichen Daten des Schuldners unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8.3 Der Besteller hat die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ordnungsgemäß zu lagern und vor Beschädigungen zu schützen. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen, so hat der Besteller diese unverzüglich auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und Zugriffsversuche unverzüglich dem Lieferanten anzuzeigen. Etwaige Kosten eines Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware trägt, soweit sie nicht von Dritten erstattet werden, der Besteller.

8.4 Bei Vermischung der Ware mit anderen Gegenständen, dienicht im Eigentum des Lieferanten stehen, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu dem der anderen fremden Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung dergestalt, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller dem Lieferanten anteilig Miteigentum. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Lieferanten. Eine Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen, die nicht im Eigentum des Lieferanten stehen, erfolgt für den Lieferanten.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1 Der Besteller willigt in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Lieferanten ein, soweit diese geschäftsnotwendig ist.

9.2 Ist der Besteller Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Bremen. Der Lieferant kann den Besteller auch an dessen Hauptsitz verklagen.

9.3 Die Geschäftsbeziehung des Lieferanten mit dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der zugrunde liegenden Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle diejenige Regelung, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt, hilfsweise die gesetzliche Regelung.

Stand: Juni 2006